Veränderte Bedingungen im Graue Flecken Förderprogramm.
Die OEW Breitband hat einen vorübergehenden Baustopp für die Projekte in Los 2, 6, 7 und 8 verhängt. Grund dafür ist die Wiederholung der Markterkundungsverfahren.
Nach deren Abschluss wird entschieden, ob und wie die Bauarbeiten fortgesetzt werden.
Fragen und Antworten
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2018 wurde ein 15-jähriger Netzbetriebsvertrag für bestimmte Gebiete europaweit vergeben. Sechs Jahre später wird diese Ausschreibung in Frage gestellt. Warum?
Die Netzbetriebsverträge wurden vor November 2020 abgeschlossen, also bevor die relevanten Gigabit-Richtlinien veröffentlicht wurden, was ein beihilferechtliches Risiko darstellt. Es besteht die Gefahr, dass Fördermittel zurückgefordert werden könnten. Zudem läuft seit Juni 2024 eine Klage eines Telekommunikationsunternehmens gegen den Netzbetriebsvertrag, die das Risiko weiter erhöht und unklar ist, wie sich dies auf weitere Verträge auswirken wird.
Kann ein früheres Auswahlverfahren des Netzbetreibers für den Ausbau der Grauen Flecken genutzt werden, und kann die OEW Breitband dies geltend machen?
Ein bereits durchgeführtes Auswahlverfahren für den Netzbetreiber kann in Ausnahmefällen für den Ausbau der Grauen Flecken genutzt werden, wenn sich die Marktbedingungen nicht verändert haben und kein besseres Ausschreibungsergebnis zu erwarten ist. Der Zuwendungsempfänger muss dies nachweisen und trägt das Risiko einer Rückforderung von Beihilfen. Aufgrund der Markt- und Preisentwicklungen hat die OEW Breitband entschieden, kein Risiko einzugehen.
Selbst wenn der klagende Netzbetreiber gewinnt, könnte der Netzbetrieb dann trotzdem neu ausgeschrieben werden?
Das Problem ist, dass Beihilfen normalerweise zurückgezahlt werden müssen. Da OEW Breitband Fördermittel erhalten hat, müsste sie diese zurückzahlen. Ob eine Neuausschreibung dies verhindern könnte, ist unklar und müsste erst entschieden werden. Es ist unwahrscheinlich, dass eine nachträgliche Heilung rechtlich zulässig ist.
Wieso informiert die OEW Breitband zum jetzigen Zeitpunkt ?
Bei der Fusion von Komm.Pakt.Net und OEW Breitband GmbH wurden die bestehenden Verträge von Komm.Pakt.Net durch Einzelrechtsnachfolge übernommen. Im Rahmen einer Detailprüfung wurden die Verträge auf neue Verfahrensvorgaben hin überprüft und Risiken neu bewertet. Zudem klärte die OEW Breitband zunächst mit dem Projektträger, dass die vorläufigen Zuwendungsbescheide trotz der Neuausschreibung nicht infrage gestellt werden. Mit der Entscheidung, den Netzbetrieb neu auszuschreiben, wurde ein Kommunikationskonzept entwickelt, um die betroffenen Kommunen zu informieren und die nächsten Schritte schnellstmöglich einzuleiten.
Was passiert, wenn bei der Netzbetriebsausschreibung ein neuer Netzbetreiber den Zuschlag erhält, sodass der bestehende Netzbetreiber für den Betrieb des Backbone-Netzes und der weißen Flecken verantwortlich bleibt, während der neue Netzbetreiber die Grauen Flecken übernimmt? Wie würde eine solche Aufteilung an den Technikstandorten wie POPs und Verteilerschränken umgesetzt werden?
Eine solche Konstellation ist grundsätzlich möglich. Ob sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird, hängt von der neuen Ausschreibung des Netzbetriebs ab. Falls dies eintritt, wäre eine individuelle Prüfung und Klärung der technischen Details erforderlich.
Ist es möglich, den Netzbetrieb umfassend, zum Beispiel landkreisweit, zu organisieren, sodass auch Kommunen, die keine Kooperationsvereinbarung mit der OEW Breitband haben, in die neue Netzbetriebsausschreibung einbezogen werden und keine separaten Verfahren benötigen?
Für Kommunen, die keine Kooperationsvereinbarung mit der OEW Breitband haben, aber Zuwendungsempfänger im hGF- oder dGF-Programm sind, gelten dieselben Anforderungen zur Sicherstellung des Netzbetriebs. Die Bewertung des beihilferechtlichen Risikos und dessen Handhabung liegen in der Verantwortung der Kommunen, nicht bei der OEW Breitband. Ehemalige Mitglieder von Komm.Pakt.Net können über das Kommunenbüro Dienstleistungen der OEW Breitband in Anspruch nehmen, einschließlich Unterstützung bei Netzbetriebsausschreibungen. Ob Verfahren aus Gründen der Effizienz oder Attraktivität zusammengeführt werden können, hängt von einer Risikobewertung der betroffenen Kommunen ab und lässt sich derzeit noch nicht abschließend klären.
Warum müssen Ausschreibungen im Rahmen der Gigabit-Förderrichtlinie europaweit erfolgen?
Gemäß den Vorgaben der Gigabit-Förderrichtlinie müssen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge ab bestimmten Schwellenwerten europaweit ausgeschrieben werden.
Ist eine Neuausschreibung des Netzbetriebsvertrages auch für Gebiete mit weißen Flecken erforderlich?
Nein, die Ausschreibungen in den weißen Flecken wurden nach den damals gültigen Bedingungen durchgeführt. Daher müssen diese Netzbetriebsverträge nicht neu ausgeschrieben werden und dürfen auch nicht erneut ausgeschrieben werden.
Wer ist für die Pachtabrechnung der weißen Flecken in den bestehenden Netzbetriebsverträgen zuständig, wenn ehemalige Komm.Pakt.Net-Mitglieder keine Kooperationsvereinbarung mit der OEW Breitband abgeschlossen haben?
Welche Fristen sind wichtig im Zusammenhang mit der erneuten Netzbetriebsausschreibung?
Die Fristen werden durch die Gigabitrichtlinie festgelegt. Das Ergebnis des Markterkundungsverfahrens (MEV) darf zu Beginn der Netzbetriebsausschreibung nicht älter als 12 Monate sein. Daher muss das MEV vor der Ausschreibung aktualisiert werden. Laut Fördermittelgeber dauert das MEV, einschließlich Vorbereitung und Auswertung, etwa 5 Monate. Erst danach können die Netzbetriebsausschreibungen beginnen. Nach Abstimmungen mit dem Projektträger PwC könnten die unterbrochenen Bauarbeiten, abhängig von der Witterung, voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres fortgesetzt werden. Zudem müssen die Fristen für die Veröffentlichung europaweiter Ausschreibungen eingehalten werden. Die OEW Breitband wird während des MEV die Ausschreibungen (für Netzbetrieb sowie Planungs- und Bauleistungen, falls noch nicht erfolgt) so vorbereiten, dass sie nach Abschluss des MEV schnell gestartet werden können.
Welche Unterschiede zwischen den früheren Förderprogrammen für die weißen Flecken und den aktuellen Programmen für die grauen Flecken haben zur heutigen Situation geführt?
Der wichtigste Grundsatz des Beihilferechts besagt, dass Beihilfen so gering wie möglich gehalten werden müssen. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber für ein gefördertes Netz einen marktgerechten Preis zahlen muss, der in einem Auswahlverfahren ermittelt wurde. Eine frühere Ausschreibung erfüllt dieses Prinzip nur dann, wenn sich die Marktbedingungen nicht verändert haben. Aufgrund der allgemeinen Markt- und Preisentwicklungen ist dies nach mehreren Jahren in der Regel nicht der Fall.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der bisherigen Netzbetriebsverträge von Komm.Pakt.Net gab es noch keine Anforderungen an die Gigabit-Netzfähigkeit. Daher waren die genannten Bedingungen weder Teil der Ausschreibungen noch Bestandteil des Netzbetriebsvertrags.
Wird der Förderbescheid für die weißen Flecken derzeit an die OEW Breitband übergeben? Wie geht es danach weiter?
Der Ausbau der weißen Flecken ist grundsätzlich nicht von der Neuausschreibung des Netzbetriebs betroffen und wird wie geplant fortgesetzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung des Förderbescheids.
Derzeit wird die Übergabe des weißen Flecken-Förderbescheids an die OEW vorbereitet. Ist in diesem Fall auch ein erneutes Markterkundungsverfahren erforderlich?
Im weißen Flecken Programm ist die Zwölfmonatsfrist lediglich eine Empfehlung („sollte innerhalb von 12 Monaten…“). Daher ist ein neues Markterkundungsverfahren unter diesen Umständen nicht notwendig.
Was passiert, wenn durch das neue Markterkundungsverfahren bestimmte Adresspunkte oder Straßenzüge nicht mehr förderfähig sind?
Adresspunkte oder Straßenzüge werden in einem neuen MEV nur dann als nicht mehr förderfähig eingestuft, wenn sie inzwischen über einen gigabitfähigen Anschluss verfügen. In diesem Fall entfällt sowohl der Bedarf als auch die Möglichkeit, einen geförderten Anschluss zu errichten. Solche Adressen müssen daher aus den entsprechenden Förderanträgen entfernt werden.
Muss ein Branchendialog durchgeführt werden?
Nein, ein Branchendialog ist nicht erforderlich. Dies wurde mit dem Projektträger abgestimmt.
Wie werden die Kommunen in den Ausschreibungs- und Ausbauprozess einbezogen?
Die Kommunen werden umfassend in den Prozess einbezogen, unter anderem durch Informationsveranstaltungen und regelmäßige Abstimmungen mit den Breitbandkoordinatoren der Landkreise. Vor Beginn der Bauarbeiten in einer Kommune wird diese von der OEW Breitband kontaktiert und informiert.
Was passiert mit bereits durchgeführten Baumaßnahmen?
Die bereits gebaute Infrastruktur wird gesichert und für die spätere Nutzung bereitgehalten, solange sie nicht genutzt wird.
Kann es sein, dass bereits verbaute Technik in POPs ersetzt wird, wenn sich der Netzbetreiber ändert, oder bleibt die installierte Ausrüstung bestehen?
Ob es durch die Neuausschreibung des Netzbetriebs zu einem Wechsel des Netzbetreibers kommt, ist derzeit nicht absehbar. Sollte dieser Fall eintreten, muss der Umgang mit dem bereits installierten technischen Equipment wirtschaftlich und technisch geklärt werden, was wahrscheinlich eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Weitere Details können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden.
Kann die geplante Zuleitung durch eine Gemeinde, die jetzt von der Ausschreibung betroffen ist, weiterhin gebaut werden?
Eine Einzelfallprüfung ist hierfür notwendig. Betroffene Gemeinden sollten sich direkt mit der OEW Breitband in Verbindung setzen.
Bleibt der bestehende Rahmenvertrag mit den Generalübernehmern (GÜ) gültig?
Die OEW Breitband plant, die bestehenden Rahmenverträge mit den Generalübernehmern fortzusetzen. Bis der Netzbetrieb durch eine neue Ausschreibung gesichert ist, werden die Rahmenverträge jedoch „pausiert“.
Können während der erneuten Netzbetriebsausschreibung Mitverlegungen, wie beim Bau des Nahwärmenetzes, durchgeführt werden?
Ja, Mitverlegungen können weiterhin stattfinden. Sie können sogar vor dem Erhalt eines vorläufigen Zuwendungsbescheids (vZWB) basierend auf einer Master- oder Highlevel-Planung durchgeführt werden. Allerdings muss vor dem vZWB ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden, und es gibt keine Garantie, dass der Antrag auf einen vZWB positiv beschieden wird.
Wie soll mit geplanten oder noch zu planenden Spatenstichen verfahren werden?
Wenn die Kommune von der Neuausschreibung des Netzbetriebs betroffen ist, sollte ein Spatenstich erst nach der Ausschreibung erfolgen.